Nutzungsbedingungen

Die Nutzungsbedingungen der Park & Control PAC Austria GmbH unterscheiden sich je nachdem, ob die Kontrolle der Gratisparkzeit oder die Kontrolle eines Parkberechtigungsmediums erfolgt.

Nutzungsbedingungen bei Gratisparkzeitüberwachung

Die Überwachung dieser Parkfläche erfolgt durch die Park&Control PAC Austria GmbH (in der Folge kurz „Park&Control”) zu nachstehenden Bedingungen:

  1. Mit Einfahrt in die Parkfläche (in der Folge kurz „Standort” genannt) erkennt der Fahrzeuglenker die Geltung dieser Bedingungen vollinhaltlich an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Bei gegenständlicher Parkfläche handelt es sich um ein Privatgrundstück. Jeder Nutzer unterwirft sich gleichzeitig allfälligen, vom jeweiligen Besitzer der Parkfläche zusätzlich bekanntgegebenen Nutzungsbedingungen sowie erkennt dessen Besitzrechte vollumfänglich an.
  2. Fahrzeuge sind ausschließlich auf einem freien und geeigneten Stellplatz abzustellen; bestehende Beschränkungen (z.B. Markierung, Kennzeichnungspflichten, Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten. Das Fahrzeug ist innerhalb der Einstell- / Abstellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Flächen unberechtigt benützt werden, wie z.B. Behindertenparkplatz, sonstige reservierte Flächen, etc. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO bzw. Behindertenpass mit Eintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” benutzt werden. Verboten am Standort ist das Abstellen von Fahrzeugen auf den Fahrstreifen, auf Fußgängerwegen und vor Ein- und Ausfahrten. Behindernd parkende Fahrzeuge (Notausgänge, Feuerwehrzufahrten, Zu- und Abfahrten zum und auf dem Parkplatz) oder Fahrzeuge, die andere Nutzer und Berechtigte (Behindertenparkplätze, gekennzeichnete Dauerparkplätze) an der Nutzung behindern, werden auf Kosten der Behinderer auf der Parkfläche versetzt oder von dieser abgeschleppt. Das Abstellen von Fahrzeugen ohne behördliches Kennzeichen ist verboten. Eine Verletzung der vorstehenden Bestimmungen stellt widerrechtliches Parken dar.
  3. Ein Recht, das Fahrzeug auf einem bestimmten Stellplatz abzustellen, besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung mit dem jeweiligen über die Parkfläche Verfügungsberechtigten. Am Standort gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Park&Control ist bei sämtlichen Überwachungsmaßnahmen im Auftrag und Namen des sonstigen über die Parkfläche Verfügungsberechtigten tätig. Park&Control wurden vom Verfügungsberechtigten über die Parkfläche, dem Auftraggeber von Park&Control, sämtliche erforderlichen Rechte zur Durchsetzung der Einhaltung der für die Nutzung des Standortes geltenden Bedingungen eingeräumt und übertragen.
  5. Park&Control haftet nicht für das Verhalten Dritter. Jegliche Haftung für Sach- oder Vermögensschäden, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, sofern diese nicht von Park&Control selbst oder von deren Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Park&Control trägt keine Haftung für die Sicherung der Parkfläche (Schneeräumung, Frostschäden und dgl). Diese obliegt dem Verfügungsberechtigten über die Parkfläche, dem Auftraggeber von Park&Control.
  6. Die am Standort angegebene maximale Parkdauer laut Aushang ist zwingend einzuhalten und nach Ablauf der maximal zulässigen Parkdauer ist der Standort umgehend zu verlassen.
  7. Für die Ausübung der Parkraumüberwachung werden visuelle Dokumentationen angefertigt und bei Verstößen für Beweiszwecke gespeichert sowie automationsunterstützt gemäß Art. 5, 6 Abs 1 lit f DSGVO, verarbeitet. Eine Aus- wertung der Daten erfolgt ausschließlich im Falle der Feststellung einer Besitzstörung. Unsere Datenschutzerklärung gemäß DSGVO finden Sie hier.   
  8. Bei Verstößen gegen die Bedingungen zur Nutzung der Parkfläche insbesondere Überschreiten der maximal zulässigen Parkdauer, sowie bei sonst widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen wird ein Aufwandersatz eingehoben oder erfolgt Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage. Es gilt die jeweilige Festlegung laut Aushang. Darüber hinausgehende Ansprüche, etwa aus Titel des Schadenersatzes, bleiben auch im Fall der Einbringung einer Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage ausdrücklich vorbehalten.
  9. Park&Control behält sich Änderungen dieser Bedingungen vor. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist - sowie gesetzlich zulässig – an dem für den Standort dieser Parkfläche zuständigen Gericht.

Stand: März 2020

Nutzungsbedingungen bei Überwachung von Parkberechtigungsmedien

Die Überwachung dieser Parkfläche erfolgt durch die Park&Control PAC Austria GmbH (in der Folge kurz „Park&Control”) zu nachstehenden Bedingungen:

  1. Mit Einfahrt in die Parkfläche (in der Folge kurz „Standort” genannt) erkennt der Fahrzeuglenker die Geltung dieser Bedingungen vollinhaltlich an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Bei gegenständlicher Parkfläche handelt es sich um ein Privatgrundstück. Jeder Nutzer unterwirft sich gleichzeitig allfälligen, vom jeweiligen Besitzer der Parkfläche zusätzlich bekanntgegebenen Nutzungsbedingungen sowie erkennt dessen Besitzrechte vollumfänglich an.
  2. Fahrzeuge sind ausschließlich auf einem freien und geeigneten Stellplatz abzustellen; bestehende Beschränkungen (z.B. Markierung, Kennzeichnungspflichten, Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten. Das Fahrzeug ist innerhalb der Einstell- / Abstellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Flächen unberechtigt benützt werden, wie z.B. Behindertenparkplatz, sonstige reservierte Flächen, etc. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO bzw. Behindertenpass mit Eintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” benutzt werden. Verboten am Standort ist das Abstellen von Fahrzeugen auf den Fahrstreifen, auf Fußgängerwegen und vor Ein- und Ausfahrten. Behindernd parkende Fahrzeuge (Notausgänge, Feuerwehrzufahrten, Zu- und Abfahrten zum und auf dem Parkplatz) oder Fahrzeuge, die andere Nutzer und Berechtigte (Behindertenparkplätze, gekennzeichnete Dauerparkplätze) an der Nutzung behindern, werden auf Kosten der Behinderer auf der Parkfläche versetzt oder von dieser abgeschleppt. Das Abstellen von Fahrzeugen ohne behördliches Kennzeichen ist verboten. Eine Verletzung der vorstehenden Bestimmungen stellt widerrechtliches Parken dar.
  3. Ein Recht, das Fahrzeug auf einem bestimmten Stellplatz abzustellen, besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung mit dem jeweiligen über die Parkfläche Verfügungsberechtigten. Am Standort gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Park&Control ist bei sämtlichen Überwachungsmaßnahmen im eigenen oder im Auftrag und Namen des sonstigen über die Parkfläche Verfügungsberechtigten tätig. Park&Control wurden vom Verfügungsberechtigten über die Park- fläche, sämtliche erforderlichen Rechte zur Durchsetzung der Einhaltung der für die Nutzung des Standortes geltenden Bedingungen eingeräumt und übertragen.
  5. Park&Control haftet nicht für das Verhalten Dritter. Jegliche Haftung für Sach- oder Vermögensschäden, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, sofern diese nicht von Park&Control selbst oder von deren Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Park&Control trägt keine Haftung für die Sicherung der Parkfläche (Schneeräumung, Frostschäden und dgl). Diese obliegt dem Verfügungsberechtigten über die Parkfläche, dem Auftraggeber von Park&Control.
  6. Je nach standortbezogener Festlegung ist zu Beginn des Parkvorganges unverzüglich beim Automaten ein Parkticket zu lösen bzw. die Ankunftszeit auf der Parkuhr einzustellen, oder der Parktarif mit einem akzeptierten digitalen Parkprodukt (z.B. APCOA FLOW) zu bezahlen. Das Einstellen der Parkuhr bzw. die Buchung über das digitale Parkprodukt hat vor dem Verlassen des Fahrzeuges zu erfolgen. Das vom Automaten ausgegebene Parkticket bzw. die Bestätigung über einen aktiven Parkvorgang weisen - je nach dem gewählten Parkzeitbedarf und der daraus resultierenden Höhe des entrichteten Parktarifs - das Ende der Parkzeit aus. Die maximale Parkdauer ist zwingend einzuhalten. Bei zulässiger Verwendung von Parkuhren ist die am Standort angegebene maximale Parkdauer zu beachten. Es sind zwingend die Anordnungen laut Aushang zu berücksichtigen. Für Dauerparker erfolgt die Benützung mittels Dauerparkberechtigung bzw. mit dem im Nutzungsvertrag festgelegten Kennzeichen. 
  7. Das Parkticket bzw. die Parkuhr ist gesichert und von außen gut lesbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen, so dass Park&Control jederzeit die jeweilige Parkberechtigung bzw. Ankunftszeit anhand des Parktickets bzw. der Parkuhr kontrollieren kann. Bei digitalen Parkprodukten erfolgt die Kontrolle der Parkberechtigung über das Kennzeichen. D.h. das Kennzeichen des abgestellten Fahrzeuges muss dem in der digitalen Buchung angegebenen Kennzeichen entsprechen. Nicht lesbar angebrachte oder verkehrt abgelegte Parktickets werden nicht als gültige Parkberechtigung anerkannt. Bei Vorliegen einer allfälligen Dauerparkberechtigung ist diese gut lesbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.
  8. Für die Ausübung der Parkraumüberwachung werden visuelle Dokumentationen angefertigt und bei Verstößen für Beweiszwecke gespeichert sowie automationsunterstützt gemäß Art. 5, 6 Abs 1 lit f DSGVO, verarbeitet. Eine Auswertung der Daten erfolgt ausschließlich im Falle der Feststellung einer Besitzstörung. Unsere Datenschutzerklärung gemäß DSGVO finden Sie hier. Durch Park&Control erfolgt weder eine Bewachung noch Verwahrung des abgestellten Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder sonst wie eingebrachter Sachen; jegliche diesbezügliche Haftung des Parkflächenbesitzers oder seitens Park&Control ist ausgeschlossen.
  9. Bei Verstößen gegen die Bedingungen zur Nutzung des Betriebsstandortes, insbesondere Überschreiten der maximal zulässigen Parkdauer, bei fehlendem Parkticket, fehlender Angabe der Ankunftszeit mittels Parkuhr bzw. fehlender digitaler Buchung sowie bei sonst widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen wird eine Pönalgebühr mittels Zahlschein eingehoben, ist der dadurch verursachte Aufwand zu ersetzen, oder erfolgt Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage. Es gilt die jeweilige Festlegung laut Aushang (Tarifinformation). Darüber hinausgehende Ansprüche, etwa aus dem Titel des Schadenersatzes, bleiben auch im Fall der Einbringung einer Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage ausdrücklich vorbehalten.
  10. Park&Control behält sich Änderungen dieser Bedingungen vor. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist - sowie gesetzlich zulässig – an dem für den Standort dieser Parkfläche zuständigen Gericht.

Stand: März 2020

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